HGL Hofgut Liederbach im Taunus
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PSV HGL e.V.
Vorstand
Satzung


Satzung des Pferdesportvereins Hofgut Liederbach e.V.


Übersicht
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
§ 11 Erweiterter Vorstand
§ 12 LPO und Rechtsordnung
§ 13 Auflösung


§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Pferdesportverein Hofgut Liederbach e.V. mit Sitz in Frankfurt-Unterliederbach ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterbundes Wiesbaden-Main-Taunus, des hessischen Reit- und Fahrverbandes e.V., des Verbandes der Reit - und Fahrvereine in Hessen-Nassau und der Deutschen reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein bezweckt:
Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren.
Die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
Ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssportes aller Disziplinen;
Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes;
Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und reiterlichen Organisationen auf allen Ebenen;
Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeitbreitensportes und die Unterstützung aller Bemühungen zu Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.


Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung 1977 vom 16. März 1976 (BGB); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärungen und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

Personen, die dem Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen der zuständigen reiterlichen Organisationen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet, sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht oder deiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Begin des Kalenderjahres fällig. Im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag. Bei Mitgliedschaften von Familienangehörigen kann der Vorstand eine Sonderregelung treffen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.


§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand und
Der erweiterte Vorstand



§ 7 Mitgliederversammlung
Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit einen außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel.

Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;
die Wahl von zwei kassen- und Rechtsprüfern;
die Jahresrechnung;
die Entlastung des Vorstandes;
die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen;
die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins und
die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.


§ 9 Vorstand
Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

Dem Vorstand gehören an:
Der Vorsitzende
Der stellvertretende Vorsitzende
Der Schriftführer
Der Kassenwart
Der Jugendwart (gem. Jugendordnung)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl durchführt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichen.


§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über:
Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse;
Die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
Die Führung der laufenden Geschäfte.


§ 11 Erweiterter Vorstand
Die Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes wird entsprechend dem Willen der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 12 LPO und Rechtsordnung
Die Leistungsprüfungsordnung (LPO) einschließlich ihrer Rechtsordnung ist für die Vereinsmitglieder verbindlich.

Die Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen (Verwarnungen, Geldbußen, Ausschluss von Veranstaltungen usw.) geahndet werden.

Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu. Nähere Einzelheiten werden in der LPO - Teil C, Rechtsordnung - geregelt.


§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt a.M., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, reitsportunterstützende Zwecke zu verwenden hat. Beschlossen in der Gründerversammlung in Liederbach, Am Naßgewann 2, am 29. Dezember 1982. Geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 10. Juni 2001. Geändert in der Jahreshauptversammlung am 27.02.2002.
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